§ 38 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Beginn der Abstimmung hat der Ausgleichsverwalter im Sinn der § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sind zu verlesen.
  2. (2)Absatz 2Sodann hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Ausgleichsgerichts zu unterfertigen.
  3. (3)Absatz 3Die Beteiligten sind aufzufordern, etwaige Erinnerungen gegen die in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen vorzubringen. Unter den im § 32, Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen hat der Ausgleichsverwalter Forderungen, gegen welche Erinnerungen vorgebracht wurden, zu bestreiten, auch wenn er sie bisher nicht bestritten hat.
  4. (4)Absatz 4Der Schuldner ist an seine gemäß § 32, Absatz 2, abgegebenen Erklärungen über die Anerkennung oder Bestreitung der ihm vom Ausgleichsverwalter bekanntgegebenen Forderungen gebunden. Hat er eine Erklärung rechtzeitig nicht abgegeben, so kann er die Forderung nicht mehr bestreiten.
  5. (5)Absatz 5Die bei der Tagsatzung vom Ausgleichsverwalter über die Bestreitung von Forderungen abgegebenen Erklärungen sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Ausgleichstagsatzung aufzunehmenden Protokolls. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
§ 38 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsVor Beginn der Abstimmung hat der Ausgleichsverwalter im Sinn der § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sind zu verlesen.
  2. (2)Absatz 2Sodann hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Ausgleichsgerichts zu unterfertigen.
  3. (3)Absatz 3Die Beteiligten sind aufzufordern, etwaige Erinnerungen gegen die in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen vorzubringen. Unter den im § 32, Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen hat der Ausgleichsverwalter Forderungen, gegen welche Erinnerungen vorgebracht wurden, zu bestreiten, auch wenn er sie bisher nicht bestritten hat.
  4. (4)Absatz 4Der Schuldner ist an seine gemäß § 32, Absatz 2, abgegebenen Erklärungen über die Anerkennung oder Bestreitung der ihm vom Ausgleichsverwalter bekanntgegebenen Forderungen gebunden. Hat er eine Erklärung rechtzeitig nicht abgegeben, so kann er die Forderung nicht mehr bestreiten.
  5. (5)Absatz 5Die bei der Tagsatzung vom Ausgleichsverwalter über die Bestreitung von Forderungen abgegebenen Erklärungen sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Ausgleichstagsatzung aufzunehmenden Protokolls. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
§ 38 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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