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(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
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(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c KO abweichen.
(4) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Ausgleichsverwalters und des Gläubigerbeirats zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. § 33a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
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(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c KO abweichen.
(4) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Ausgleichsverwalters und des Gläubigerbeirats zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. § 33a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.