§ 35a AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts, für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 20% der dem Ausgleichsverwalter nach § 33 Abs. 1 und 2 zugesprochenen Nettoentlohnung.
  2. (2)Absatz 2Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
    1. 1.Ziffer eins30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
    2. 2.Ziffer 270% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
  3. (3)Absatz 3Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c KO abweichen.
  4. (4)Absatz 4Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Ausgleichsverwalters und des Gläubigerbeirats zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. § 33a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 35a AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.05.1999 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts, für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 20% der dem Ausgleichsverwalter nach § 33 Abs. 1 und 2 zugesprochenen Nettoentlohnung.
  2. (2)Absatz 2Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
    1. 1.Ziffer eins30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
    2. 2.Ziffer 270% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
  3. (3)Absatz 3Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c KO abweichen.
  4. (4)Absatz 4Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Ausgleichsverwalters und des Gläubigerbeirats zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. § 33a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 35a AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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