§ 35 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 35 AO (1weggefallen) Das Ausgleichsgericht kann den Ausgleichsverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag enthebenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerbeirats gestellt werden. Jeder Gläubiger und der Schuldner können innerhalb vierzehn Tagen nach der Bestellung eines Ausgleichsverwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerbeirats und, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter zu vernehmen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 35 AO (1weggefallen) Das Ausgleichsgericht kann den Ausgleichsverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag enthebenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerbeirats gestellt werden. Jeder Gläubiger und der Schuldner können innerhalb vierzehn Tagen nach der Bestellung eines Ausgleichsverwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerbeirats und, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter zu vernehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten