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(2) Kommt der Ausgleichsverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte eine andere Person bestellen.
(3) Über Beschwerde eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerbeirats oder des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Ausgleichsverwalters entscheidet das Ausgleichsgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Kommt der Ausgleichsverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte eine andere Person bestellen.
(3) Über Beschwerde eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerbeirats oder des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Ausgleichsverwalters entscheidet das Ausgleichsgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.