§ 33 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. §§ 82b und 82c KO sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
§ 33 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2010
  1. (2)Absatz 2Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. §§ 82b und 82c KO sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
§ 33 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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