§ 32 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 32 AO (1weggefallen) Der Ausgleichsverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen und zu prüfenseit 01.07.2010 weggefallen. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit ihre Prüfung möglich ist, in das Verzeichnis einzubeziehen.

(2) Der Ausgleichsverwalter hat die in das Verzeichnis eingetragenen Anmeldungen dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen. Der Schuldner hat zu jeder Forderung innerhalb der ihm vom Ausgleichsverwalter gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob er sie anerkennt oder bestreitet. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat der Ausgleichsverwalter dem Verzeichnis beizulegen und in diesem anzumerken.

(3) Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.

(4) Der Ausgleichsverwalter hat das Bestehen oder die Höhe einer Forderung zu bestreiten, wenn sich aus den Geschäftsbüchern, den Aufzeichnungen des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern, Auskünften Dritter oder sonst begründete Bedenken ergeben, die der Schuldner nicht zerstreuen kann. Er hat seine Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und dieses spätestens am Tag vor der Ausgleichstagsatzung dem Ausgleichsgericht samt einer vom Schuldner eigenhändig unterfertigten Erklärung vorzulegen, in der dieser bestätigt, daß ihm die in das Verzeichnis aufgenommenen Forderungen zur Kenntnis gebracht wurden und daß seine darin enthaltenen Angaben über die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen mit seinen Erklärungen übereinstimmen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 32 AO (1weggefallen) Der Ausgleichsverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen und zu prüfenseit 01.07.2010 weggefallen. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit ihre Prüfung möglich ist, in das Verzeichnis einzubeziehen.

(2) Der Ausgleichsverwalter hat die in das Verzeichnis eingetragenen Anmeldungen dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen. Der Schuldner hat zu jeder Forderung innerhalb der ihm vom Ausgleichsverwalter gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob er sie anerkennt oder bestreitet. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat der Ausgleichsverwalter dem Verzeichnis beizulegen und in diesem anzumerken.

(3) Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.

(4) Der Ausgleichsverwalter hat das Bestehen oder die Höhe einer Forderung zu bestreiten, wenn sich aus den Geschäftsbüchern, den Aufzeichnungen des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern, Auskünften Dritter oder sonst begründete Bedenken ergeben, die der Schuldner nicht zerstreuen kann. Er hat seine Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und dieses spätestens am Tag vor der Ausgleichstagsatzung dem Ausgleichsgericht samt einer vom Schuldner eigenhändig unterfertigten Erklärung vorzulegen, in der dieser bestätigt, daß ihm die in das Verzeichnis aufgenommenen Forderungen zur Kenntnis gebracht wurden und daß seine darin enthaltenen Angaben über die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen mit seinen Erklärungen übereinstimmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten