§ 28 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Im Ausgleichsverfahren können nicht geltend gemacht werden:

1.

die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2.

Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3.

Ansprüche aus Schenkungen und im Ausgleichsverfahren über eine Verlassenschaft auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

§ 28 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
Im Ausgleichsverfahren können nicht geltend gemacht werden:

1.

die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2.

Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3.

Ansprüche aus Schenkungen und im Ausgleichsverfahren über eine Verlassenschaft auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

§ 28 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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