§ 28 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 28 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. Im Ausgleichsverfahren können nicht geltend gemacht werden:

  1. 1.Ziffer einsdie seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
  2. 2.Ziffer 2Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
  3. 3.Ziffer 3Ansprüche aus Schenkungen und im Ausgleichsverfahren über eine Verlassenschaft auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 28 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. Im Ausgleichsverfahren können nicht geltend gemacht werden:

  1. 1.Ziffer einsdie seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
  2. 2.Ziffer 2Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
  3. 3.Ziffer 3Ansprüche aus Schenkungen und im Ausgleichsverfahren über eine Verlassenschaft auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten