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Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB§ 26 AO nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte entfallen würde(weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Schuldners als persönlichem Gläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.
Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB§ 26 AO nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte entfallen würde(weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Schuldners als persönlichem Gläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.