§ 25 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 25 AO (1weggefallen) Auf die Bestimmung des § 1226 aseit 01.01.2010 weggefallen. b. G. B. über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Schuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes in gesetzlicher Form errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ausgestellt worden ist.

(2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1983 bis 31.12.2009
§ 25 AO (1weggefallen) Auf die Bestimmung des § 1226 aseit 01.01.2010 weggefallen. b. G. B. über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Schuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes in gesetzlicher Form errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ausgestellt worden ist.

(2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten