§ 24 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 24 AO (1weggefallen) Die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Rangeseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen das Vorrecht der bezahlten Forderung.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 24 AO (1weggefallen) Die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Rangeseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen das Vorrecht der bezahlten Forderung.

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