§ 23a AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder
    2. 2.Ziffer 2die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
    3. 3.Ziffer 3das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.
  2. (2)Absatz 2Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen.
§ 23a AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsBeendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder
    2. 2.Ziffer 2die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
    3. 3.Ziffer 3das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.
  2. (2)Absatz 2Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen.
§ 23a AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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