§ 20e AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 20e AO (1weggefallen) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 3.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
§ 20e AO (1weggefallen) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 3.

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