§ 20c AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 20c AO (1weggefallen) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist § 20b nicht anzuwendenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. § 20b Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20b Abs. 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2010
§ 20c AO (1weggefallen) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist § 20b nicht anzuwendenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. § 20b Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20b Abs. 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.

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