§ 20b AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 20b AO (1weggefallen) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktretenseit 01.07.2010 weggefallen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.

(2) Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1994)

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
§ 20b AO (1weggefallen) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktretenseit 01.07.2010 weggefallen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.

(2) Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1994)

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