§ 20b AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.
  2. (2)Absatz 2Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,)
§ 20b AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsIst ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.
  2. (2)Absatz 2Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,)
§ 20b AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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