§ 18a AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG§ 18a AO vor, so können Gläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen(weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2010
Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG§ 18a AO vor, so können Gläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen(weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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