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(2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Ausgleichsverfahren für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht wird.
(3) Nach der Eröffnung des Verfahrens können Mitverpflichtete des Schuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.
(2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Ausgleichsverfahren für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht wird.
(3) Nach der Eröffnung des Verfahrens können Mitverpflichtete des Schuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.