§ 12a AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 12a AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst vollzogen werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdas Ausgleichsverfahren nach § 67 eingestellt wurde oder
  2. 2.Ziffer 2dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder
  3. 3.Ziffer 3die Forderung des Bestandgebers nach § 53 wieder auflebt. Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
§ 12a AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst vollzogen werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdas Ausgleichsverfahren nach § 67 eingestellt wurde oder
  2. 2.Ziffer 2dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder
  3. 3.Ziffer 3die Forderung des Bestandgebers nach § 53 wieder auflebt. Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.

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