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(2) Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Ersuchen des Ausgleichsgerichts oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die im § 256, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluß über die Einstellung des Ausgleichsverfahrens rechtskräftig geworden ist.
(3) Ist bei einer vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so darf der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil dem Absonderungsgläubiger nur ausgefolgt werden, wenn das Ausgleichsverfahren eingestellt und nicht Anschlußkonkurs (§ 2, Absatz 2, K. O.) eröffnet worden ist.
(4) Unter Einstellung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist eine Einstellung nach Bestätigung des Ausgleiches nicht zu verstehen.
(2) Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Ersuchen des Ausgleichsgerichts oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die im § 256, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluß über die Einstellung des Ausgleichsverfahrens rechtskräftig geworden ist.
(3) Ist bei einer vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so darf der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil dem Absonderungsgläubiger nur ausgefolgt werden, wenn das Ausgleichsverfahren eingestellt und nicht Anschlußkonkurs (§ 2, Absatz 2, K. O.) eröffnet worden ist.
(4) Unter Einstellung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist eine Einstellung nach Bestätigung des Ausgleiches nicht zu verstehen.