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(2) Zurückbehaltungsrechte sind im Ausgleichsverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.
(3) Soweit in der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
(4) Forderungen, die ein Vorrecht genießen (§ 23), und - unbeschadet des § 23 Abs. 1 Z 3 - Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt.
(2) Zurückbehaltungsrechte sind im Ausgleichsverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.
(3) Soweit in der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
(4) Forderungen, die ein Vorrecht genießen (§ 23), und - unbeschadet des § 23 Abs. 1 Z 3 - Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt.