§ 10 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Eröffnung des Verfahrens an kann an den dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden.
  2. (2)Absatz 2Zurückbehaltungsrechte sind im Ausgleichsverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Soweit in der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
  4. (4)Absatz 4Forderungen, die ein Vorrecht genießen (§ 23), und - unbeschadet des § 23 Abs. 1 Z 3 - Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt.
§ 10 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsVon der Eröffnung des Verfahrens an kann an den dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden.
  2. (2)Absatz 2Zurückbehaltungsrechte sind im Ausgleichsverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Soweit in der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
  4. (4)Absatz 4Forderungen, die ein Vorrecht genießen (§ 23), und - unbeschadet des § 23 Abs. 1 Z 3 - Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt.
§ 10 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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