§ 9 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Abs. 1 mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.
§ 9 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDurch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Abs. 1 mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.
§ 9 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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