Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsgerichts; § 115 KO ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen bedarf der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu den im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Ausgleichsverwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.
(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Absatzes 2 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Ausgleichsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
(4) Der Schuldner darf während des Ausgleichsverfahrens die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerläßlich ist.
(5) Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die diesen zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.
(2) Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsgerichts; § 115 KO ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen bedarf der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu den im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Ausgleichsverwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.
(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Absatzes 2 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Ausgleichsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
(4) Der Schuldner darf während des Ausgleichsverfahrens die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerläßlich ist.
(5) Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die diesen zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.