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(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach § 67 Abs. 1 und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.
(3) Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Abs. 2 bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach § 67 Abs. 1 und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.
(3) Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Abs. 2 bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.