§ 7 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 7 AO (1weggefallen) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgtseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach § 67 Abs. 1 und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.

(3) Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Abs. 2 bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 20.08.1997 bis 30.06.2010
§ 7 AO (1weggefallen) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgtseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach § 67 Abs. 1 und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.

(3) Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Abs. 2 bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.

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