§ 6a AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Die gesetzlichen Interessenvertretungen§ 6a AO (§ 5 Abs. 3weggefallen) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 5 Abs. 2 Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommenseit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
Die gesetzlichen Interessenvertretungen§ 6a AO (§ 5 Abs. 3weggefallen) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 5 Abs. 2 Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommenseit 01.07.2010 weggefallen.

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