§ 6 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Verfahrens angemerkt wird§ 6 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2010
Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Verfahrens angemerkt wird§ 6 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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