§ 5 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAusfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdem Schuldner;
    2. 2.Ziffer 2den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben.
    3. 3.Ziffer 3auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.
  2. (2)Absatz 2Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
    1. 1.Ziffer einsjedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
    2. 2.Ziffer 2jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
    3. 3.Ziffer 3der Finanzprokuratur;
    4. 4.Ziffer 4jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
    5. 5.Ziffer 5dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
  3. (3)Absatz 3Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.
§ 5 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsAusfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdem Schuldner;
    2. 2.Ziffer 2den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben.
    3. 3.Ziffer 3auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.
  2. (2)Absatz 2Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
    1. 1.Ziffer einsjedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
    2. 2.Ziffer 2jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
    3. 3.Ziffer 3der Finanzprokuratur;
    4. 4.Ziffer 4jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
    5. 5.Ziffer 5dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
  3. (3)Absatz 3Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.
§ 5 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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