§ 4 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Gerichtes;
    2. 2.Ziffer 2Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Ausgleichsverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt;
    4. 4.Ziffer 4Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;
    5. 5.Ziffer 5die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;
    6. 6.Ziffer 6eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);
    7. 7.Ziffer 7eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.
§ 4 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Gerichtes;
    2. 2.Ziffer 2Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Ausgleichsverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt;
    4. 4.Ziffer 4Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;
    5. 5.Ziffer 5die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;
    6. 6.Ziffer 6eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);
    7. 7.Ziffer 7eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.
§ 4 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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