§ 4 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 4 AO (1weggefallen) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3.

Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Ausgleichsverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt;

4.

Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;

5.

die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;

6.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);

7.

eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.

(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
§ 4 AO (1weggefallen) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3.

Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Ausgleichsverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt;

4.

Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;

5.

die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;

6.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);

7.

eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.

(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.

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