§ 1 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. § 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.
§ 1 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsWenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. § 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.
§ 1 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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