§ 96 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§. 96.

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Stand vor dem 10.07.1945

In Kraft vom 10.07.1945 bis 10.07.1945
§. 96.

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm.: Gegenstandslos.)

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