§ 91d GOG Führung der Archive

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts von Akten dient (§ 80 Abs. 2). § 89f ist sinngemäß anzuwenden.Der Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts von Akten dient (Paragraph 80, Absatz 2,). Paragraph 89 f, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Führung des Justizarchivs und der Archive nach § 91c erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich.Die Führung des Justizarchivs und der Archive nach Paragraph 91 c, erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich.
  3. (3)Absatz 3Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Dienstleister in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. § 10 Abs. 1 DSG 2000 gilt sinngemäß.Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Dienstleister in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 gilt sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts von Akten dient (§ 80 Abs. 2). § 89f ist sinngemäß anzuwenden.Der Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts von Akten dient (Paragraph 80, Absatz 2,). Paragraph 89 f, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Führung des Justizarchivs und der Archive nach § 91c erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich.Die Führung des Justizarchivs und der Archive nach Paragraph 91 c, erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich.
  3. (3)Absatz 3Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Dienstleister in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. § 10 Abs. 1 DSG 2000 gilt sinngemäß.Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Dienstleister in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 gilt sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.

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