§ 91a GOG (weggefallen)

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

bei der Beweisaufnahme

§ 91a GOG (weggefallen) seit 01.04.2009 weggefallen. Das Gericht kann in zivilgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.03.2009
Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

bei der Beweisaufnahme

§ 91a GOG (weggefallen) seit 01.04.2009 weggefallen. Das Gericht kann in zivilgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

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