§ 90a GOG Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

Gerichtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1996 bis 31.12.9999

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften

§ 90a. (1) Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag, Art. 41 EGKS-Vertrag oder, Art. 150 EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß Art. K.3 Abs. 2 lit. c des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat das Gericht die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrags war, so hat es diesen unverzüglich zurückzuziehen.

Stand vor dem 30.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.12.1996

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften

§ 90a. (1) Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag, Art. 41 EGKS-Vertrag oder, Art. 150 EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß Art. K.3 Abs. 2 lit. c des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat das Gericht die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrags war, so hat es diesen unverzüglich zurückzuziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten