§ 72 GOG (weggefallen)

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1914 bis 31.12.9999
§. 72 GOG.

Die Vorschriften des §. 101 der Justizministerialverordnung vom 16. Juni 1854, R. G. Bl. Nr. 165 (Instruction über die innere Amtswirksamkeit und die Geschäftsordnung der Gerichtsbehörden in strafgerichtlichen Angelegenheitenweggefallen) über die disciplinäre Bestrafung der zur Gefangenaufsicht verwendeten Gerichtsdiener bleiben unberührtseit 01.02.1914 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.1914

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.01.1914
§. 72 GOG.

Die Vorschriften des §. 101 der Justizministerialverordnung vom 16. Juni 1854, R. G. Bl. Nr. 165 (Instruction über die innere Amtswirksamkeit und die Geschäftsordnung der Gerichtsbehörden in strafgerichtlichen Angelegenheitenweggefallen) über die disciplinäre Bestrafung der zur Gefangenaufsicht verwendeten Gerichtsdiener bleiben unberührtseit 01.02.1914 weggefallen.

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