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Die Vorschriften des §. 101 der Justizministerialverordnung vom 16. Juni 1854, R. G. Bl. Nr. 165 (Instruction über die innere Amtswirksamkeit und die Geschäftsordnung der Gerichtsbehörden in strafgerichtlichen Angelegenheitenweggefallen) über die disciplinäre Bestrafung der zur Gefangenaufsicht verwendeten Gerichtsdiener bleiben unberührtseit 01.02.1914 weggefallen.
Die Vorschriften des §. 101 der Justizministerialverordnung vom 16. Juni 1854, R. G. Bl. Nr. 165 (Instruction über die innere Amtswirksamkeit und die Geschäftsordnung der Gerichtsbehörden in strafgerichtlichen Angelegenheitenweggefallen) über die disciplinäre Bestrafung der zur Gefangenaufsicht verwendeten Gerichtsdiener bleiben unberührtseit 01.02.1914 weggefallen.