§ 71 GOG (weggefallen)

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1914 bis 31.12.9999
§. 71 GOG (weggefallen) seit 01.02.1914 weggefallen.

Ohne Durchführung einer Disciplinaruntersuchung kann die Dienstentlassung gegen die bei Gericht angestellten oder verwendeten nicht richterlichen Beamten und Diener ausgesprochen werden, wenn sie einer strafbaren Handlung schuldig erkannt werden, die nach den bestehenden Vorschriften von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, oder wenn sie gerichtlich als Verschwender erklärt werden. Zu diesem Ausspruche ist die Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, wenn der Beamte oder Diener aber bei dem Obersten Gerichts- und Cassationshofe angestellt oder verwendet ist, die Disciplinarcommission dieses Gerichtshofes zuständig.

Stand vor dem 31.01.1914

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.01.1914
§. 71 GOG (weggefallen) seit 01.02.1914 weggefallen.

Ohne Durchführung einer Disciplinaruntersuchung kann die Dienstentlassung gegen die bei Gericht angestellten oder verwendeten nicht richterlichen Beamten und Diener ausgesprochen werden, wenn sie einer strafbaren Handlung schuldig erkannt werden, die nach den bestehenden Vorschriften von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, oder wenn sie gerichtlich als Verschwender erklärt werden. Zu diesem Ausspruche ist die Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, wenn der Beamte oder Diener aber bei dem Obersten Gerichts- und Cassationshofe angestellt oder verwendet ist, die Disciplinarcommission dieses Gerichtshofes zuständig.

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