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Gegen nicht richterliche Beamte und Diener, die wegen einer solchen strafbaren Handlung in Voruntersuchung gezogen werden, die nach den bestehenden Gesetzen von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, sowie gegen nicht richterliche Beamte und Diener, wider welche wegen einer strafbaren Handlung die strafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt oder über deren Vermögen der Concurs eröffnet wird, ist die Suspension vom Amte zu verfügen.
Die Suspension vom Amte kann aber auch verfügt werden, wenn ein nicht richterlicher Beamter oder Diener wegen einer anderen strafbaren Handlung in strafgerichtliche Voruntersuchung gezogen wird, ohne dass gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wird, oder wenn die Sicherheit oder das Ansehen des Amtes oder das Interesse des Dienstes überhaupt infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens seine Entfernung fordern.
Den Strafgerichten, die wider einen bei Gericht angestellten oder verwendeten, nicht richterlichen Beamten oder Diener eine Voruntersuchung oder Strafverhandlung einleiten oder wider denselben die Untersuchungshaft verhängen, liegt ob, hievon dem Vorsteher des Gerichtes Mittheilung zu machen, bei welchem der Beschuldigte angestellt oder verwendet ist. Dasselbe gilt in Ansehung der Mittheilung des Concurseröffnungs-Beschlusses.
Zur Verhängung der Suspension ist der Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Betheiligte angestellt ist, der Vorsteher jedes übergeordneten Gerichtes und jeder zur Untersuchung des Gerichtes abgeordnete Beamte berufen.
Wird die Suspension nach Absatz 2 verhängt, so ist davon unverzüglich der Disciplinarcommission Mittheilung zu machen, welche sodann die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat. Die gegen einen nicht richterlichen Beamten nach Absatz 2 verhängte Suspension kann nur dann bestätigt werden, wenn eine Disciplinaruntersuchung gegen ihn bereits eingeleitet ist oder gleichzeitig eingeleitet wird.
Im Laufe einer Disciplinaruntersuchung kann jederzeit auch von der Disciplinarcommission die Suspension aus einem der in Absatz 2 bezeichneten Gründe verhängt werden.
Gegen nicht richterliche Beamte und Diener, die wegen einer solchen strafbaren Handlung in Voruntersuchung gezogen werden, die nach den bestehenden Gesetzen von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, sowie gegen nicht richterliche Beamte und Diener, wider welche wegen einer strafbaren Handlung die strafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt oder über deren Vermögen der Concurs eröffnet wird, ist die Suspension vom Amte zu verfügen.
Die Suspension vom Amte kann aber auch verfügt werden, wenn ein nicht richterlicher Beamter oder Diener wegen einer anderen strafbaren Handlung in strafgerichtliche Voruntersuchung gezogen wird, ohne dass gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wird, oder wenn die Sicherheit oder das Ansehen des Amtes oder das Interesse des Dienstes überhaupt infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens seine Entfernung fordern.
Den Strafgerichten, die wider einen bei Gericht angestellten oder verwendeten, nicht richterlichen Beamten oder Diener eine Voruntersuchung oder Strafverhandlung einleiten oder wider denselben die Untersuchungshaft verhängen, liegt ob, hievon dem Vorsteher des Gerichtes Mittheilung zu machen, bei welchem der Beschuldigte angestellt oder verwendet ist. Dasselbe gilt in Ansehung der Mittheilung des Concurseröffnungs-Beschlusses.
Zur Verhängung der Suspension ist der Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Betheiligte angestellt ist, der Vorsteher jedes übergeordneten Gerichtes und jeder zur Untersuchung des Gerichtes abgeordnete Beamte berufen.
Wird die Suspension nach Absatz 2 verhängt, so ist davon unverzüglich der Disciplinarcommission Mittheilung zu machen, welche sodann die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat. Die gegen einen nicht richterlichen Beamten nach Absatz 2 verhängte Suspension kann nur dann bestätigt werden, wenn eine Disciplinaruntersuchung gegen ihn bereits eingeleitet ist oder gleichzeitig eingeleitet wird.
Im Laufe einer Disciplinaruntersuchung kann jederzeit auch von der Disciplinarcommission die Suspension aus einem der in Absatz 2 bezeichneten Gründe verhängt werden.