§ 65 GOG (weggefallen)

Gerichtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1914 bis 31.12.9999
§. 65 GOG.

Wenn aus was immer für einen Anlasse gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener eine Strafe für begründet erachtet wird, deren Verhängung eine Disciplinaruntersuchung vorausgehen muß (§. 64, Absatz 3weggefallen), so ist gegen ihn von dem Vorsteher des Gerichtes, bei dem er angestellt oder verwendet ist, die Einleitung der Disciplinaruntersuchung zu verfügen, und dies ihm unter Bezeichnung der Anschuldigungspunkte kundzumachen seit 01.02.1914 weggefallen. Der Zweck der Untersuchung ist alle zur Aufklärung der Sache dienlichen Beweise von amtswegen herbeizuschaffen. Die betheiligten Parteien und Zeugen sind nöthigenfalls eidlich zu vernehmen. Dem Beschuldigten sind alle gegen ihn vorgebrachten Umstände und Beweismittel zur mündlichen oder schriftlichen Vertheidigung vorzuhalten; die Verweigerung seiner Mitwirkung am Verfahren hält dieses nicht auf.

In allen übrigen Fällen ist lediglich der Thatbestand der behaupteten Pflichtverletzung festzustellen und der Beschuldigte selbst hierüber zu Protokoll zu vernehmen.

Ergibt sich bei der Untersuchung oder bei der Thatbestandsfeststellung der Verdacht einer durch die Strafgesetze verbotenen Handlung, so muss der Erfolg des strafgerichtlichen Verfahrens abgewartet, nach dessen Beendigung aber das Disciplinarverfahren zu Ende geführt werden.

Wird gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener wegen einer Übertretung der Strafgesetze ein Strafverfahren eingeleitet, so sind nach dessen Beendigung die Acten stets dem Vorsteher des Gerichtes mitzutheilen, bei welchem der Beschuldigte angestellt oder verwendet ist. Der Vorsteher des Gerichtes hat nach Prüfung der Acten zu beurtheilen, ob ein Anlass gegeben ist, gegen den Beschuldigten im Disciplinarwege vorzugehen, und bejahendenfalls das Weitere in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen vorzukehren.

Stand vor dem 31.01.1914

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.01.1914
§. 65 GOG.

Wenn aus was immer für einen Anlasse gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener eine Strafe für begründet erachtet wird, deren Verhängung eine Disciplinaruntersuchung vorausgehen muß (§. 64, Absatz 3weggefallen), so ist gegen ihn von dem Vorsteher des Gerichtes, bei dem er angestellt oder verwendet ist, die Einleitung der Disciplinaruntersuchung zu verfügen, und dies ihm unter Bezeichnung der Anschuldigungspunkte kundzumachen seit 01.02.1914 weggefallen. Der Zweck der Untersuchung ist alle zur Aufklärung der Sache dienlichen Beweise von amtswegen herbeizuschaffen. Die betheiligten Parteien und Zeugen sind nöthigenfalls eidlich zu vernehmen. Dem Beschuldigten sind alle gegen ihn vorgebrachten Umstände und Beweismittel zur mündlichen oder schriftlichen Vertheidigung vorzuhalten; die Verweigerung seiner Mitwirkung am Verfahren hält dieses nicht auf.

In allen übrigen Fällen ist lediglich der Thatbestand der behaupteten Pflichtverletzung festzustellen und der Beschuldigte selbst hierüber zu Protokoll zu vernehmen.

Ergibt sich bei der Untersuchung oder bei der Thatbestandsfeststellung der Verdacht einer durch die Strafgesetze verbotenen Handlung, so muss der Erfolg des strafgerichtlichen Verfahrens abgewartet, nach dessen Beendigung aber das Disciplinarverfahren zu Ende geführt werden.

Wird gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener wegen einer Übertretung der Strafgesetze ein Strafverfahren eingeleitet, so sind nach dessen Beendigung die Acten stets dem Vorsteher des Gerichtes mitzutheilen, bei welchem der Beschuldigte angestellt oder verwendet ist. Der Vorsteher des Gerichtes hat nach Prüfung der Acten zu beurtheilen, ob ein Anlass gegeben ist, gegen den Beschuldigten im Disciplinarwege vorzugehen, und bejahendenfalls das Weitere in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen vorzukehren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten