§ 59 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
§. 59.

Soweit nicht gesetzliche Vorschriften im einzelnen entgegenstehen, können der Gerichtskanzlei auch die in Strafsachen, sowie die in Sachen der streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit und namentlich im ConcursInsolvenz- und Executionsverfahren vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Verwaltungs- und anderen Behörden und Organen, sowie andere nicht mit Rechtsanwendung verbundene Expeditionen und die bei Ausübung der Gerichtsbarkeit vorkommenden Acte und Verrichtungen des äußeren Geschäftsganges übertragen werden.

(Anm.: Aufgehobenaufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.07.2010
§. 59.

Soweit nicht gesetzliche Vorschriften im einzelnen entgegenstehen, können der Gerichtskanzlei auch die in Strafsachen, sowie die in Sachen der streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit und namentlich im ConcursInsolvenz- und Executionsverfahren vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Verwaltungs- und anderen Behörden und Organen, sowie andere nicht mit Rechtsanwendung verbundene Expeditionen und die bei Ausübung der Gerichtsbarkeit vorkommenden Acte und Verrichtungen des äußeren Geschäftsganges übertragen werden.

(Anm.: Aufgehobenaufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

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