§ 55 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999
§. 55.

Die EinzeichnungVornahme der verfügten Eintragungen ins Handels- und Genossenschaftsregisterin das Firmenbuch, die Führung der Beilagenbücher und NachschlageregisterAnordnung, welche Unterlagen in die Urkundensammlung aufzunehmen sind, sowie die Überwachung und Feststellung der gehörigen VeröffentlichungVeröffentlichungen von Firmenbucheintragungen sind Aufgaben des Rechtspflegers. Soweit der Registereintragungen sowieRichter als Rechtsprechungsorgan einschreitet oder die Entscheidung an sich zieht, stehen ihm auch die vorstehend angeführten Aufgaben zu. Die Führung der Register und die Besorgung aller anderen mit der Führung der Handels- und Genossenschaftsregisterdes Firmenbuchs zusammenhängenden Kanzleigeschäfte (Ertheilung amtlicher Abschriften und Zeugnisse aus dem Register, Aufbewahrungsind jedenfalls Aufgaben der Registeracten) wird der Gerichtskanzlei zugewiesenGeschäftsstelle.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.1990
§. 55.

Die EinzeichnungVornahme der verfügten Eintragungen ins Handels- und Genossenschaftsregisterin das Firmenbuch, die Führung der Beilagenbücher und NachschlageregisterAnordnung, welche Unterlagen in die Urkundensammlung aufzunehmen sind, sowie die Überwachung und Feststellung der gehörigen VeröffentlichungVeröffentlichungen von Firmenbucheintragungen sind Aufgaben des Rechtspflegers. Soweit der Registereintragungen sowieRichter als Rechtsprechungsorgan einschreitet oder die Entscheidung an sich zieht, stehen ihm auch die vorstehend angeführten Aufgaben zu. Die Führung der Register und die Besorgung aller anderen mit der Führung der Handels- und Genossenschaftsregisterdes Firmenbuchs zusammenhängenden Kanzleigeschäfte (Ertheilung amtlicher Abschriften und Zeugnisse aus dem Register, Aufbewahrungsind jedenfalls Aufgaben der Registeracten) wird der Gerichtskanzlei zugewiesenGeschäftsstelle.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

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