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(2) Wer seit mindestens einem Jahre als Auscultant oder Rechtspraktikant im richterlichen Vorbereitungsdienste steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.
(3) Die nähere Bestimmung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, die Festsetzung der Gegenstände und die Einrichtung der in Absatz 1 erwähnten Prüfung, die Regelung des Vorbereitungsdienstes und seiner Dauer bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
(4) Die Erfordernisse für die Ernennung zu Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter sind bis zu Erlassung neuer Anordnungen nach den bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Vorschriften zu beurtheilen.
(2) Wer seit mindestens einem Jahre als Auscultant oder Rechtspraktikant im richterlichen Vorbereitungsdienste steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.
(3) Die nähere Bestimmung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, die Festsetzung der Gegenstände und die Einrichtung der in Absatz 1 erwähnten Prüfung, die Regelung des Vorbereitungsdienstes und seiner Dauer bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
(4) Die Erfordernisse für die Ernennung zu Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter sind bis zu Erlassung neuer Anordnungen nach den bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Vorschriften zu beurtheilen.