§ 44 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Richterliche Hilfsbeamte.

§. 44.

(Anm.: Aufgehoben durch §. 173 Abs. 2 Z 3 BGFalls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach BGBl. Nr. 305/1961§ 42 )nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach § 42 dem Vizepräsidenten, in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Bundesminister für Justiz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.

Stand vor dem 01.05.1962

In Kraft vom 01.05.1962 bis 01.05.1962
Richterliche Hilfsbeamte.

§. 44.

(Anm.: Aufgehoben durch §. 173 Abs. 2 Z 3 BGFalls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach BGBl. Nr. 305/1961§ 42 )nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach § 42 dem Vizepräsidenten, in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Bundesminister für Justiz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.

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