§ 38 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 38,

  1. (1)Absatz einsFür die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß §. 32 ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.Für die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß Paragraph 32, ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.
  2. (2)Absatz 2Den Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen liegt in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieser Art die vorbereitende Bearbeitung der Geschäftsstücke, die der Beschlußfassung im Senate bedürfen, und die selbstständige Erlassung der Erledigungen und Verfügungen ob, für welche das Erfordernis der Senatsberathung nicht besteht.
  3. (3)Absatz 3Tagsatzungen und sonstige mündliche Verhandlungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen finden vor dem Referenten statt, dem die betreffende Angelegenheit zugewiesen ist; das Protokoll kann durch den Richter selbst oder durch einen beeideten Schriftführer aufgenommen werden.
  4. (1)Absatz einsBei jedem für Strafsachen zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat außerhalb der gerichtlichen Dienststunden jeweils ein Richter Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richter zur Rufbereitschaft hat der Personalsenat so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Präsidenten abgeändert werden.
  5. (2)Absatz 2Während der Rufbereitschaft hat der Richter seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters außerhalb der gerichtlichen Dienststunden in Strafsachen anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.
  6. (3)Absatz 3Der in Rufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der unterstellten Bezirksgerichte fallen.Der in Rufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Absatz 2, auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der unterstellten Bezirksgerichte fallen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.1994
Paragraph 38,

  1. (1)Absatz einsFür die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß §. 32 ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.Für die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß Paragraph 32, ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.
  2. (2)Absatz 2Den Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen liegt in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieser Art die vorbereitende Bearbeitung der Geschäftsstücke, die der Beschlußfassung im Senate bedürfen, und die selbstständige Erlassung der Erledigungen und Verfügungen ob, für welche das Erfordernis der Senatsberathung nicht besteht.
  3. (3)Absatz 3Tagsatzungen und sonstige mündliche Verhandlungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen finden vor dem Referenten statt, dem die betreffende Angelegenheit zugewiesen ist; das Protokoll kann durch den Richter selbst oder durch einen beeideten Schriftführer aufgenommen werden.
  4. (1)Absatz einsBei jedem für Strafsachen zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat außerhalb der gerichtlichen Dienststunden jeweils ein Richter Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richter zur Rufbereitschaft hat der Personalsenat so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Präsidenten abgeändert werden.
  5. (2)Absatz 2Während der Rufbereitschaft hat der Richter seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters außerhalb der gerichtlichen Dienststunden in Strafsachen anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.
  6. (3)Absatz 3Der in Rufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der unterstellten Bezirksgerichte fallen.Der in Rufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Absatz 2, auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der unterstellten Bezirksgerichte fallen.

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