§ 36 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§. 36.

In einem Senate von zehn stimmführenden MitgliedernBei jedem Gerichtshof ist im Rahmen der Geschäftsverteilung ein Begutachtungssenat zu bilden, der sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Richtern zusammensetzt, die tunlichst in den verschiedenen Geschäftssparten des Gerichtshofes unter dem Vorsitzetätig sein sollen. Aufgabe dieses Senates ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten, wenn aber das Gericht aus weniger als zehn stimmführenden Mitgliedern besteht, in einer Versammlung aller stimmführenden Mitgliedern ist Beschluss des Oberlandesgerichtes zu lassen:Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.

1.

über Gutachten in Angelegenheit der Gesetzgebung oder Justizverwaltung, die auf Verlangen des Justizministeriums oder eines übergeordneten Gerichtes abzugeben sind,

2.

über Anträge in Gesetzgebungssachen und über Vorschläge zu Änderungen in der Einrichtung und Besetzung des Gerichtshofes oder der ihm unterstehenden Gerichte oder in den für diese oder einzelne Organe derselben erlassenen Dienstesvorschriften;

3.

über Verfügungen, die zur Durchführung oder Anwendung von Gesetzen oder Anordnungen an die unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, und über Belehrungen, die von diesen Gerichten erbeten werden;

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 1 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.07.1945 bis 30.06.1994
§. 36.

In einem Senate von zehn stimmführenden MitgliedernBei jedem Gerichtshof ist im Rahmen der Geschäftsverteilung ein Begutachtungssenat zu bilden, der sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Richtern zusammensetzt, die tunlichst in den verschiedenen Geschäftssparten des Gerichtshofes unter dem Vorsitzetätig sein sollen. Aufgabe dieses Senates ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten, wenn aber das Gericht aus weniger als zehn stimmführenden Mitgliedern besteht, in einer Versammlung aller stimmführenden Mitgliedern ist Beschluss des Oberlandesgerichtes zu lassen:Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.

1.

über Gutachten in Angelegenheit der Gesetzgebung oder Justizverwaltung, die auf Verlangen des Justizministeriums oder eines übergeordneten Gerichtes abzugeben sind,

2.

über Anträge in Gesetzgebungssachen und über Vorschläge zu Änderungen in der Einrichtung und Besetzung des Gerichtshofes oder der ihm unterstehenden Gerichte oder in den für diese oder einzelne Organe derselben erlassenen Dienstesvorschriften;

3.

über Verfügungen, die zur Durchführung oder Anwendung von Gesetzen oder Anordnungen an die unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, und über Belehrungen, die von diesen Gerichten erbeten werden;

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 1 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

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