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In einem Senate von zehn stimmführenden MitgliedernBei jedem Gerichtshof ist im Rahmen der Geschäftsverteilung ein Begutachtungssenat zu bilden, der sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Richtern zusammensetzt, die tunlichst in den verschiedenen Geschäftssparten des Gerichtshofes unter dem Vorsitzetätig sein sollen. Aufgabe dieses Senates ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten, wenn aber das Gericht aus weniger als zehn stimmführenden Mitgliedern besteht, in einer Versammlung aller stimmführenden Mitgliedern ist Beschluss des Oberlandesgerichtes zu lassen:Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.
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In einem Senate von zehn stimmführenden MitgliedernBei jedem Gerichtshof ist im Rahmen der Geschäftsverteilung ein Begutachtungssenat zu bilden, der sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Richtern zusammensetzt, die tunlichst in den verschiedenen Geschäftssparten des Gerichtshofes unter dem Vorsitzetätig sein sollen. Aufgabe dieses Senates ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten, wenn aber das Gericht aus weniger als zehn stimmführenden Mitgliedern besteht, in einer Versammlung aller stimmführenden Mitgliedern ist Beschluss des Oberlandesgerichtes zu lassen:Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.
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