§ 30 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Gerichtshöfe erster Instanz

§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderlichen Richter zu ernennen. Außerdem sind nach Bedarf Rechtspfleger zu bestellen.

(3) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 § 65a des Richterdienstgesetzes.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.1998

Gerichtshöfe erster Instanz

§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderlichen Richter zu ernennen. Außerdem sind nach Bedarf Rechtspfleger zu bestellen.

(3) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 § 65a des Richterdienstgesetzes.

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