§ 23 GOG Systemisierungsübersichten

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999
§ 23.Paragraph 23,

Die ÜbersichtÜbersichten über die Aufteilung der RichterplanstellenPlanstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (SystemisierungsübersichtSystemisierungsübersichten) istsind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“Justiz-Intranet zu veröffentlichen (§ 78d). Die Übersichten über die Aufteilung der Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (Systemisierungsübersichten) sind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im Justiz-Intranet zu veröffentlichen (Paragraph 78 d,).

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2014
§ 23.Paragraph 23,

Die ÜbersichtÜbersichten über die Aufteilung der RichterplanstellenPlanstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (SystemisierungsübersichtSystemisierungsübersichten) istsind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“Justiz-Intranet zu veröffentlichen (§ 78d). Die Übersichten über die Aufteilung der Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (Systemisierungsübersichten) sind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im Justiz-Intranet zu veröffentlichen (Paragraph 78 d,).

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