§ 18 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.

§. 18.

Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

Stand vor dem 30.04.1997

In Kraft vom 10.07.1945 bis 30.04.1997

Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.

§. 18.

Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

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