§ 9 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999
§. 9.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, BGBl. Nr. 305/1961die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.

(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.

Stand vor dem 01.05.1962

In Kraft vom 01.05.1962 bis 01.05.1962
§. 9.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, BGBl. Nr. 305/1961die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.

(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.

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