§ 5 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999
Richterlicher Vorbereitungsdienst und Richteramtsprüfung

§. 5.

(Anm1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen.: Aufgehoben durch § 173 Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.

(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.

Stand vor dem 01.05.1962

In Kraft vom 01.05.1962 bis 01.05.1962
Richterlicher Vorbereitungsdienst und Richteramtsprüfung

§. 5.

(Anm1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen.: Aufgehoben durch § 173 Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.

(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.

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