§ 3 EheG (weggefallen)

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
  2. (2)Absatz 2Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.
  3. (3)Absatz 3Werden die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.Werden die nach den Absatz eins und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
§ 3 EheG (weggefallen) seit 01.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1978 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsWer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
  2. (2)Absatz 2Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.
  3. (3)Absatz 3Werden die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.Werden die nach den Absatz eins und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
§ 3 EheG (weggefallen) seit 01.07.2018 weggefallen.