§ 8 EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.9999

Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.9999

Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.