§ 10 EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.9999

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.9999

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.