§ 20 EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.9999

Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.9999

Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.